§ 1 KatSG-LSA - Aufgabe
Bibliographie
- Titel
- Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KatSG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2152.1
(1) Katastrophenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufgabe, Katastrophen abzuwehren und die dafür erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu planen und zu ergreifen. Hierzu sind insbesondere
- a)die Entscheidungen der zuständigen Behörden zu koordinieren und die Leitung der Abwehrmaßnahmen zusammenzufassen,
- b)Amtshilfe von anderen Dienststellen und sonstigen Trägern öffentlicher Aufgaben anzufordern,
- c)den Einsatz der mitwirkenden ehrenamtlichen Hilfeleistungskräfte zu leiten und
- d)die Wahrnehmung dieser Aufgaben mit den Beteiligten zu planen und vorzubereiten.
(2) Ein Katastrophenfall im Sinne dieses Gesetzes ist ein Notstand, bei dem Leben, Gesundheit oder die lebenswichtige Versorgung einer Vielzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt werden und zu dessen Abwehr oder Eindämmung der koordinierte Einsatz der verfügbaren Kräfte und Mittel unter einer gemeinsamen Gesamtleitung erforderlich ist.