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§ 55 HBG - Dienstvergehen (§ 47 Beamtenstatusgesetz)

Bibliographie

Titel
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Amtliche Abkürzung
HBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
320-198

(1) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es auch als Dienstvergehen, wenn sie einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis entgegen § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes oder den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 4 und 5 des Beamtenstatusgesetzes schuldhaft nicht nachkommen.

(2) § 47 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes gilt entsprechend für frühere Beamtinnen und Beamte, die mit Anspruch auf Altersgeld ausgeschieden sind.