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  • ab 21.05.1994 (außer Kraft)

§ 19 DO LSA - Rechts- und Amtshilfe (1)

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Amtliche Abkürzung
DO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2031.1

Alle Gerichte, Verwaltungsbehörden und andere mit öffentlichen Aufgaben betraute Stellen leisten dem Dienstvorgesetzten, dem Untersuchungsführer und dem Disziplinargericht in Disziplinarsachen Rechts- und Amtshilfe. Um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen können im Inland nur die Amtsgerichte ersucht werden. Hat der Dienstvorgesetzte oder der Untersuchungsführer um die Vernehmung ersucht, entscheidet das Amtsgericht über die Vereidigung; soweit der Untersuchungsführer zur Vereidigung befugt ist, hat das Amtsgericht seinem Ersuchen um Vereidigung zu entsprechen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).