§ 20 RBG - Beteiligung an Unternehmen
Bibliographie
- Titel
- Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
- Amtliche Abkürzung
- RBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-b-1
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich die Anstalt beteiligen, wenn
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dies zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehört,
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das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt und
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die Satzung des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.
Dies gilt nicht für solche Beteiligungen, die nur vorübergehenden unmittelbaren Programmzwecken dienen.
(2) Bei der Beteiligung hat sich die Anstalt durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu sichern. Eine Prüfung der Betätigung der Anstalt bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Wirtschaftsprüfer ist auszubedingen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen des Privatrechts, die von der Anstalt gegründet werden oder deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in der Hand der Anstalt befinden.
(4) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beteiligungen der Anstalt auch an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen.
(5) Angehörige der Anstalt sowie Mitglieder des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats dürfen an Unternehmen, an denen Radio Bremen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht persönlich beteiligt sein.
(6) Radio Bremen hat sicherzustellen, dass Mitglieder der Geschäftsführung sowie leitende Angestellte von juristischen Personen im Sinne der Absätze 3 und 4 nicht ihrerseits an anderen juristischen Personen dieser Art beteiligt sind.
(7) Alle Beteiligungen der Anstalt sind auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.