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§ 51 ThürLaufbG - Laufbahnverordnungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLaufbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-4

(1) Die für die jeweilige Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörden können unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung ergänzende Regelungen erlassen, soweit dies für die Gestaltung der Laufbahnen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere

  1. 1.

    die Einrichtung von Laufbahnzweigen nach § 9,

  2. 2.

    die Festlegung unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- und Studiengänge nach § 22 oder, soweit keine fachspezifischen Vorbereitungsdienste eingerichtet sind, die für die Anerkennung nach § 22 erforderlichen inhaltlichen und zeitlichen Mindestanforderungen,

  3. 3.

    Festlegungen über die Anrechnung und den Inhalt hauptberuflicher Tätigkeiten als Voraussetzung für eine Anerkennung nach § 23,

  4. 4.

    die Festlegung zusätzlicher Unterweisungs- oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 24,

  5. 5.

    die Festlegung eines herausgehobenen Eingangsamtes, der Ämter der Laufbahn und der Ämter, die in der Laufbahn regelmäßig sowie im Falle eines Aufstiegs durchlaufen werden müssen (§ 28),

  6. 6.

    Festlegungen zur Ausgestaltung eines Aufstiegsverfahrens nach den §§ 41 bis 43 und

  7. 7.

    die Festlegung von Voraussetzungen für einen Laufbahnwechsel nach § 45.

(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Beförderungsmöglichkeit nach § 43 Abs. 5 Satz 1 auf das erste Beförderungsamt beschränkt werden. Darüber hinaus können von den §§ 39, 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 4 abweichende Regelungen erlassen werden, wenn dies für die Gestaltung der Laufbahn erforderlich ist.

(3) Die für die Fachrichtung des Dienstes in der Bildung zuständige oberste Landesbehörde kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von § 10 abweichende Regelungen erlassen, soweit dies für die Gestaltung der Laufbahn erforderlich ist.