§ 75 GO LT 2016 - Leitung der Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2016,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-6
(1) Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Vor Schluss der Sitzung gibt er den Termin der nächsten Sitzung bekannt.
(2) Zu Beginn jeder Sitzung stellt der Präsident die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Landtages fest.
(3) Der Präsident hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen.
(4) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten die Reihenfolge der Vertretung. Sind Präsident und Vizepräsident verhindert, übernimmt das älteste Mitglied des Landtages, oder wenn dieses verhindert ist oder ablehnt, das nächstälteste Mitglied des Landtages die Leitung.