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§ 35a BremBesG - Familienergänzungszuschlag

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Amtliche Abkürzung
BremBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-a-2

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 wird ein nicht ruhegehaltfähiger kinderbezogener Familienergänzungszuschlag zum Familienzuschlag gemäß Anlage 5 gewährt. Der Familienergänzungszuschlag nimmt nicht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Anspruch auf den Familienergänzungszuschlag nach Maßgabe der Anlage 5 haben Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen der Familienzuschlag der Stufe 2 für ein Kind nach § 35 Absatz 2 gewährt wird, sofern deren Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner oder der andere unterhaltspflichtige Elternteil des Kindes nicht über

  1. 1.

    einen monatlichen Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte verfügt, der den Höchstbetrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder

  2. 2.

    einen aufaddierten Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im Kalenderjahr verfügt, der das Zwölffache des Höchstbetrags der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(3) Anspruch auf den Familienergänzungszuschlag nach Maßgabe der Anlage 5 haben Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen der Familienzuschlag der Stufe 3 für zwei Kinder nach § 35 Absatz 2 gewährt wird, sofern deren Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner oder der andere unterhaltspflichtige Elternteil des Kindes nicht über

  1. 1.

    einen monatlichen Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte verfügt, der das Eineinhalbfache des Höchstbetrags der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder

  2. 2.

    einen aufaddierten Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im Kalenderjahr verfügt, der das Eineinhalbfache des Zwölffachen des Höchstbetrags der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Neben dem Anspruch nach Absatz 2 und 3 haben Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen der Familienzuschlag nach § 35 Absatz 2 für das dritte und jedes weitere Kind gewährt wird, einen Anspruch auf den Familienergänzungszuschlag nach Maßgabe der Anlage 5, sofern deren Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner oder der andere unterhaltspflichtige Elternteil des Kindes je berücksichtigungsfähigem dritten und jedem weiteren Kind nicht über

  1. 1.

    einen monatlichen Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte verfügt, der den Höchstbetrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder

  2. 2.

    einen aufaddierten Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im Kalenderjahr verfügt, der das Zwölffache des Höchstbetrags der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(5) Zu den Einkünften nach Absatz 2 zählen auch Leistungen im Sinne des § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz.

(6) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sind als Anspruchsberechtigte verpflichtet, der bezügezahlenden Stelle den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach Absatz 2 unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der bezügezahlenden Stelle sind die Anspruchsberechtigten verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Gewährung des Familienergänzungszuschlags erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Kommen die Anspruchsberechtigten der ihnen auferlegten Mitwirkungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, so kann ihnen der Familienergänzungszuschlag ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.

(7) § 35 Absatz 8 gilt entsprechend.