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§ 10 NachbG - Beseitigen der Nachbarwand vor dem Anbau

Bibliographie

Titel
Thüringer Nachbarrechtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NachbG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
403-1

(1) Der Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks darf die Nachbarwand nur mit Einwilligung des Nachbarn beseitigen. Die Absicht, die Nachbarwand zu beseitigen, muss dem Nachbarn schriftlich erklärt werden. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Nachbar dieser Erklärung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich widerspricht. Für die Erklärung gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

(2) Die Einwilligung gilt trotz Widerspruchs als erteilt, wenn

  1. 1.
    der Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Erklärung einen Antrag auf Genehmigung eines Anbaues bei der Baugenehmigungsbehörde einreicht oder
  2. 2.
    wenn die Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung nicht mehr angefochten werden kann oder
  3. 3.
    wenn von einer Baugenehmigung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung Gebrauch gemacht wird.

(3) Macht der Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks von seinem Beseitigungsrecht zulässigen Gebrauch, so hat er dem anbauberechtigten Nachbarn für die Dauer der Nutzung des Nachbargrundstücks durch den hinübergebauten Teil der Nachbarwand eine angemessene Vergütung zu leisten. Beseitigt der Erbauer der Nachbarwand diese ganz oder teilweise, ohne hierzu nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt zu sein, so kann der anbauberechtigte Nachbar ohne Rücksicht auf Verschulden Ersatz für den ihm durch die völlige oder teilweise Beseitigung der Anbaumöglichkeit zugefügten Schaden verlangen. Der Anspruch wird mit der Rohbauabnahme des späteren Gebäudes fällig.