§ 20 AtVfV - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
- Amtliche Abkürzung
- AtVfV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-1-3
(1) Verfahren, die vor In-Kraft-Treten einer Änderung dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der geänderten Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Genehmigungsverfahren für Vorhaben, auf die das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der am 3. August 2001 in Kraft getretenen Fassung keine Anwendung findet, nach den bis zum vorgenannten Datum geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.