§ 21 BremWG - Gewässerrandstreifen
(Abweichend von § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Wassergesetz (BremWG)
- Amtliche Abkürzung
- BremWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2180-a-1
(1) Der Gewässerrandstreifen ist abweichend von § 38 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer
- 1.
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile fünf Meter,
- 2.
im Außenbereich, mit Ausnahme von Be- und Entwässerungsgräben, zehn Meter breit.
(2) Der Gewässerrandstreifen für Be- und Entwässerungsgräben im Außenbereich ist fünf Meter breit.
(3) Im Gewässerrandstreifen natürlicher Gewässer sind die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger verboten.