§ 28p SGB IV - Beitragsüberwachung (1)
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Sozialversicherung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB IV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1
(1) 1Die Einzugsstellen überwachen die Abgabe der Meldungen, die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie den Nachweis nach § 28f Abs. 3. 2Sie prüfen mindestens alle vier Jahre insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen. 3Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. 4Die Träger der Rentenversicherung sind verpflichtet, in ausreichendem Maße an den Prüfungen nach Satz 2 mitzuwirken; sie können an jeder Prüfung mitwirken. 5Einzugsstellen und Träger der Rentenversicherung können vereinbaren, daß eine Einzugsstelle oder ein Träger der Rentenversicherung die Prüfung übernimmt. 6Die Prüfung nach Satz 2 umfaßt auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden.
(2) Arbeitgeber mit einer Betriebskrankenkasse sind von den Trägern der Rentenversicherung entsprechend Absatz 1 Satz 2, 3, 5 und 6 zu prüfen.
(3) 1Die Prüfung nach Absatz 1 oder 2 in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers hat zum gleichen Zeitpunkt zu beginnen, wenn der Arbeitgeber dies bei den zur Prüfung verpflichteten Versicherungsträgern zu gleicher Zeit schriftlich beantragt. 2Diese haben sich innerhalb von zwei Monaten nach dem spätesten Eingang des Antrags auf einen gemeinsamen Prüftermin zu einigen. 3Kommt innerhalb dieser Frist eine Einigung nicht zustande, benennt der Arbeitgeber den Versicherungsträger, der den gemeinsamen Prüftermin zu bestimmen und allen Beteiligten unverzüglich schriftlich mitzuteilen hat. 4Der gemeinsame Prüftermin ist für alle Beteiligten verbindlich. 5In den Fällen des § 28f Abs. 4 und des § 28i Abs. 2 ist der Antrag nach Satz 1 bei der Stelle einzureichen, an die der Arbeitgeber die Beiträge zahlt. 6Diese Stelle hat die Einigung nach Satz 2 herbeizuführen und, falls keine Einigung zustande kommt, entsprechend Satz 3 tätig zu werden. 7Wenn besondere Gründe vorliegen, bleibt das Recht auf Prüfung für den einzelnen Versicherungsträger unberührt. 8Absatz 1 Satz 4 und 5 bleibt unberührt.
(4) 1Ist ein zur Prüfung des Arbeitgebers verpflichteter landesunmittelbarer Versicherungsträger zum gemeinsamen Prüftermin nicht erschienen, geht seine Prüfungsverpflichtung auf die anwesenden landesunmittelbaren Versicherungsträger und, wenn keine landesunmittelbaren Versicherungsträger anwesend sind, auf die anwesenden Versicherungsträger über. 2Entsprechendes gilt für die bundesunmittelbaren Versicherungsträger.
(5) 1Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. 2Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) 1Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, insbesondere auf steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die Löhne und Gehälter im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person abrechnen und Meldungen erstatten oder durch Dritte erstatten lassen. 2Werden Meldungen nicht erstattet, wird die Prüfung nur auf Antrag der in Satz 1 genannten Stellen durchgeführt. 3Der Antrag ist bei jeder beteiligten Krankenkasse zu stellen. 4Sind andere Krankenkassen dergleichen Kassenart beteiligt, kann der Antrag unter Angabe der beteiligten Krankenkassen dieser Kassenart bei ihrem Spitzenverband oder, falls nur Krankenkassen innerhalb eines Landesverbandes beteiligt sind, bei diesem Landesverband gestellt werden, der sie zu informieren hat. 5Wird im Auftrag eines Arbeitgebers abgerechnet, der eine Betriebskrankenkasse hat, sind gleichzeitig Anträge bei den beteiligten Trägern der Rentenversicherung zu stellen. 6Die Absätze 5, 7 und 8 gelten entsprechend.
(7) 1Alle prüfenden Versicherungsträger haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. 2Das Nähere zu Inhalt und Form der Übersicht wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt, die der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt.
(8) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen über
- 1.den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers bei Verfahren nach Absatz 5 Satz 2 und
- 2.die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind.