§ 76a DRiG - Teilzeitbeschäftigung
Bibliographie
- Titel
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Redaktionelle Abkürzung
- DRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.
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