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§ 8 JAPG - Zwischenprüfung

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

Die Studierenden haben eine Zwischenprüfung als Hochschulprüfung abzulegen. Das Nähere wird in einer nach § 33 zu erlassenden Prüfungsordnung geregelt.