§ 8 JAPG - Zwischenprüfung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
Die Studierenden haben eine Zwischenprüfung als Hochschulprüfung abzulegen. Das Nähere wird in einer nach § 33 zu erlassenden Prüfungsordnung geregelt.