§ 34 StrG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
- Amtliche Abkürzung
- StrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 9100
(1) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung näher bestimmen
- 1.
- 2.welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 31 Abs. 2 und 3 zu der einen oder der anderen Straße gehören;
- 3.welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 32 gehören;
- 4.die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach § 31 Abs. 3 und nach § 33 Abs. 2.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ergehen im Einvernehmen mit dem Umweltministerium, soweit sie Kreuzungen mit Gewässern betreffen.