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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

Art. 41 SGB-SHREinOG - Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
SGB-SHREinOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-12/1

(400-2)

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1836c wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 82, 85 Abs. 1 und § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommensgrenze für die Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden."

    2. b)

      In Nummer 2 werden die Wörter "§ 88 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "§ 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

  2. 2.

    In § 1836e Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter "§ 92c Abs. 3 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "§ 102 Abs. 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.