§ 44 BWO - Ausschluss von der Verbindung von Landeslisten
Bibliographie
- Titel
- Bundeswahlordnung (BWO)
- Amtliche Abkürzung
- BWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-5
(1) Die Erklärung darüber, dass eine oder mehrere beteiligte Landeslisten derselben Partei von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen (§ 7 des Gesetzes), ist gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste gegenüber dem Bundeswahlleiter nach dem Muster der Anlage 25 abzugeben. Sie muss die Bezeichnung der nicht zu verbindenden Landeslisten unter Angabe der Partei (Kurzbezeichnung) und des Landes enthalten und von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschlusserklärung den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich die eingegangenen Ausschlusserklärungen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen eine Ausschlusserklärung, so teilt er dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der Landesliste mit. § 25 des Gesetzes gilt entsprechend.
(3) Lehnt der Bundeswahlausschuss einen Ausschluss von der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste mit.