§ 2 BbgFAG - Festlegungen, Bekanntmachung und Abrechnung der Finanzausgleichsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-10
(1) Die Ausgabenansätze nach diesem Gesetzwerden im Haushaltsplan des Landes festgelegt.
(2) Der Finanzausgleich ist jährlich abzurechnen. Notwendige Verrechnungen sind über den Ausgleichsfonds (§ 16) durchzuführen.