Versionsverlauf


  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 2 BbgFAG - Festlegungen, Bekanntmachung und Abrechnung der Finanzausgleichsleistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Amtliche Abkürzung
BbgFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-10

(1) Die Ausgabenansätze nach diesem Gesetzwerden im Haushaltsplan des Landes festgelegt.

(2) Der Finanzausgleich ist jährlich abzurechnen. Notwendige Verrechnungen sind über den Ausgleichsfonds (§ 16) durchzuführen.