§ 86 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Sie trifft insbesondere Regelungen über
- 1.Beschäftigungsverbote und Stillzeiten,
- 2.die Zahlung von Besoldung und Mutterschaftsgeld,
- 3.Arbeitserleichterungen,
- 4.Entlassungsverbote,
- 5.die Unterrichtungspflicht der Beamtin gegenüber dem Dienstherrn,
- 6.die Kostenübernahme für ärztliche Zeugnisse durch den Dienstherrn.
(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung des § 55a des Beamtenrechtsrahmengesetzes die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf Beamte unter achtzehn Jahren.