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  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 99 ThürBO - Windenergie

Bibliographie

Titel
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Amtliche Abkürzung
ThürBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1.000 m zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 BauGB einhalten, sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind. Der Abstand von Windenergieanlagen bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude im Sinne des Satzes 1, das rechtmäßig errichtet wurde oder errichtet werden darf.

(2) Das für die Landesplanung zuständige Ministerium hat den in Absatz 1 festgelegten Mindestabstand unverzüglich durch Rechtsverordnung anzupassen, wenn dies zur Umsetzung bundesgesetzlicher Bedarfsvorgaben zu Flächenbeitragswerten für Windenergie an Land erforderlich ist.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung

  1. 1.

    auf Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m,

  2. 2.

    wenn ein Raumordnungsplan oder ein Flächennutzungsplan Flächen für Vorhaben nach Absatz 1 darstellt; die Aufstellung von Raumordnungs- oder Flächennutzungsplänen bleibt durch Absatz 1 unberührt und

  3. 3.

    auf Flächen in Windenergiegebieten nach § 2 Nr. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) in der jeweils geltenden Fassung.