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  • ab 02.08.1974 (aktuelle Fassung)

§ 6 SVwVG - Widerstand gegen die Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Amtliche Abkürzung
SVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2010-3

Widerstand gegen die Vollstreckung darf durch Anwendung unmittelbaren Zwangs gebrochen werden. Wird Widerstand geleistet oder liegen Tatsachen vor, die Widerstand erwarten lassen, so haben die Polizeivollzugsbeamten auf Anforderung der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsbeamten die Vollstreckung zu unterstützen.