§ 212 LBG - Dienstkleidung und Heilfürsorge
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Sofern den Polizeibeamten das Tragen von Dienstkleidung vorgeschrieben ist, wird sie ihnen dienstlich zur Verfügung gestellt.
(2) Den Polizeibeamten der Bereitschaftspolizei wird freie Heilfürsorge gewährt.
(3) Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.