§ 37 SGB VI - Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

  1. 1.
    das 63. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches) anerkannt sind und
  3. 3.
    die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

2Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich.