§ 65 SächsJG - Auslagen in Hinterlegungssachen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Amtliche Abkürzung
SächsJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-14

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:

  1. 1.

    die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 und § 5 Abs. 1 JVKostO,

  2. 2.

    die Beträge, die bei der Umwechslung von Geld nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz - SächsHintG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154), in der jeweils geltenden Fassung, oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 SächsHintG an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,

  3. 3.

    die Schreibauslagen für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Zahl von Stücken vorgelegt worden ist,

  4. 4.

    die Schreibauslagen und Postgebühren für die Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsHintG.