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§ 211 LBG - Unterhaltsbeitrag für entlassene Polizeibeamte auf Widerruf

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles im Sinne des § 141a des Bundesbeamtengesetzes entlassen worden ist (§ 152), erhält Unfallfürsorge nach § 152 mit der Maßgabe, daß der Unterhaltsbeitrag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 75 v.H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 7 beträgt; § 141a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.