§ 24 FuttermV - Kennzeichnung

Bibliographie

Titel
Futtermittelverordnung
Redaktionelle Abkürzung
FuttermV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7825-1-4

(1) Futtermittel mit einem höheren Gehalt an einem unerwünschten Stoff als in § 23 Abs. 1 festgesetzt dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben ist:

  1. 1.
    im Fall einer vorgesehenen Reinigung der Hinweis: "Futtermittel mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur nach Reinigung zu verwenden";
  2. 2.
    im Fall einer vorgesehenen Dekontamination der Hinweis: "Futtermittel mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur zur Dekontamination durch einen anerkannten Betrieb bestimmt".

Satz 1 gilt für Zusatzstoffe und Vormischungen entsprechend.

(2) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 Spalte 3 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.