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§ 114o HGO - Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

Für den Erwerb und die Verwaltung von Vermögensgegenständen und für die Wertansätze in der Bilanz gilt § 108 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eröffnungsbilanz und die erstmalige Schlussbilanz auch zu einem jeweils früheren Zeitpunkt aufgestellt werden können.