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§ 17 HmbHG - Akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor", Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Hochschule kann Personen, die sich durch hervorragende, denjenigen einer Professorin oder eines Professors entsprechende Leistungen ausgezeichnet und in der Regel seit mindestens drei Jahren an einer Hochschule erfolgreich selbstständig gelehrt haben, die akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verleihen.

(2) Die Hochschulen verleihen habilitierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die die akademische Lehrbefähigung haben, auf Antrag die Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent; damit gewähren sie keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz in der Hochschule.

(3) Mit der Ernennung zur Professorin oder zum Professor ist zugleich die akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verliehen.

(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung.