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§ 118 NBG - Ausscheiden der Mitglieder (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Die nach § 116 Abs. 3 berufenen Mitglieder scheiden aus dem Landespersonalausschuss aus,

  1. 1.
    wenn bei ihnen das Beamtenverhältnis endet,
  2. 2.
    wenn sie zu einem Dienstherrn versetzt werden, der nicht unter dieses Gesetz fällt,
  3. 3.
    wenn ihre Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 106 ruhen,
  4. 4.
    wenn sie nach § 36 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 16 Abs. 1 des Ministergesetzes aus dem Amt ausscheiden.

(2) Aus dem Landespersonalausschuss scheiden ferner die Mitglieder aus, die in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden oder gegen die in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen wird.

(3) 1Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss ruht während der Dauer eines Disziplinarverfahrens. 2Sie ruht auch während der Dauer eines nach § 67 erlassenen Verbots, die Dienstgeschäfte zu führen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).