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  • ab 16.07.2009 (aktuelle Fassung)

§ 25 ZensG 2011 - Finanzzuweisung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)
Amtliche Abkürzung
ZensG 2011
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
29-37

Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der Kosten der Vorbereitung und der Durchführung des registergestützten Zensus am 1. Juli 2011 eine Finanzzuweisung in Höhe von 250 Millionen Euro. Die Verteilung der Finanzzuweisung erfolgt nach dem jeweiligen Aufwand der Länder; sie ist im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern bis spätestens 31. März 2010 festzulegen.