§ 43 BbgNRG - Wild wachsende Pflanzen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 403-1
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für wild wachsende Pflanzen entsprechend. Als Anpflanzen im Sinne des § 40 Satz 1 gilt die Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Nachbarn, dass er die wild wachsende Pflanze nicht beseitigen wolle.