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§ 20 BbgJAG - Berufung der nebenamtlichen Mitglieder.

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Amtliche Abkürzung
BbgJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
316-2

(1) Zu nebenamtlichen Mitgliedern können durch das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung berufen werden:

  1. 1.
    Richter und Staatsanwälte,
  2. 2.
    Rechtsanwälte und Notare auf Vorschlag ihrer Kammer,
  3. 3.
    Beamte des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes. und Juristen, die in der Verwaltung, bei Verbänden oder in der Wirtschaft tätig sind,
  4. 4.
    Privatdozenten, außerplanmäßige Professoren und Honorarprofessoren des Rechts und in den Ruhestand getretene hauptamtliche Hochschullehrer des Rechts.

Es können auch Personen berufen werden, die außerhalb des Landes Brandenburg tätig sind, sowie solche Personen, die die Voraussetzungen gemäß Satz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil sie in den Ruhestand getreten sind.

(2) Der Präsident des Justizprüfungsamtes kann zum Zwecke der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Berufung als nebenamtliche Mitglieder heranziehen.