§ 36 ThürLaufbG - Erprobungszeit auf einem höher bewerteten Dienstposten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLaufbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4
(1) Für die Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens haben die Beamten ihre Eignung durch eine Erprobungszeit in den Dienstgeschäften dieses Amtes nachzuweisen.
(2) Die Erprobungszeit muss mindestens sechs Monate betragen und soll ein Jahr nicht überschreiten. Sie kann in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 4 um bis zu sechs Monate verlängert werden.
(3) Die Erprobungszeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamten in Tätigkeiten eines Dienstpostens mit mindestens gleicher Bewertung bewährt haben. Sie gilt auch als geleistet, soweit sich Beamte während einer Zuweisung oder Beurlaubung, die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 auf die Dienstzeit angerechnet wird, bewährt haben und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höheren Amtes entsprochen haben.
(4) Nach dem erfolgreichen Abschluss der Erprobungszeit ist die Eignung festzustellen. Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist die Übertragung des höher bewerteten Dienstpostens rückgängig zu machen.