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  • ab 05.06.1998 (aktuelle Fassung)

§ 32 KWahlG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

Im Wahlbezirk ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ein Bewerber, der seine Wählbarkeit nach der Zulassung, aber noch vor dem Wahltag verloren hat, wird nicht berücksichtigt; an seine Stelle tritt gegebenenfalls der Ersatzbewerber. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.