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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 23 VStG - Nachentrichtung der Steuer

Bibliographie

Titel
Vermögensteuergesetz (VStG)
Amtliche Abkürzung
VStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-6-3-2

Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 21 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekannt gegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 20), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.