§ 80 HSchG - Anerkennung von Abschlüssen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
Bei der Bewertung der Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Hessen erworben wurden, ist von der Bewertung des Landes auszugehen, in dem sie erworben wurden. Sie bedürfen der Anerkennung durch das Kultusministerium; die Befugnis kann auf die Schulaufsichtsbehörden übertragen werden. Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn die Anforderungen an den Erwerb der Abschlüsse und Berechtigungen offensichtlich ungleichwertig sind gegenüber den Abschlüssen und Berechtigungen, die durch und auf Grund dieses Gesetzes geregelt sind. Die Vorschriften des Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule und Staatsverträge bleiben unberührt.