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  • ab 24.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 28 SSÜG - Aktualisierung

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 2035 Saarländisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SSÜG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Die nicht öffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel nach fünf Jahren erneut zu.

(2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu aktualisieren. Die nicht öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktualisierungen und darf, sofern dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.