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§ 11 JAPG - Bestehen der Prüfung, Zeugnis

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Die erste juristische Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in der staatlichen Pflichtfachprüfung und einer im Geltungsbereich des deutschen Richtergesetzes abgelegten universitären Schwerpunktbereichsprüfung jeweils eine Mindestpunktzahl von 4 Punkten erreicht hat.

(2) Das Zeugnis für die erste juristische Prüfung wird vom Justizprüfungsamt erteilt. Dieses weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 v.H. und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 v.H. einfließt. In dem Zeugnis wird der Gegenstand der universitären Schwerpunktbereichsprüfung angegeben.