Art. 108 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Steuern und Abgaben dürfen unbeschadet der sich aus dem wirtschaftlichen Anschluß ergebenden Maßnahmen nur auf Grund gesetzlicher Anordnungen erhoben werden.
Dieselben müssen in angemessenem Verhältnis zur Finanzkraft der Bevölkerung stehen und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt werden.