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  • ab 15.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 11 13. BImSchV - Ableitbedingungen für Abgase

Bibliographie

Titel
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- 13. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
13. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-13-3

1Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. 2Zur Ermittlung der Ableitungshöhen sind die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft heranzuziehen. 3Die näheren Bestimmungen sind in der Genehmigung festzulegen.