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§ 58 HeilBerG M-V - Inhalt und Umfang der Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die fachzahnärztliche Weiterbildung setzt voraus, dass ein theoretisches und praktisches Studium im Rahmen der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden oder der Antragsteller im Besitz der in den Artikeln 23 und 37 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Dokumente ist. Die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Fachzahnarztes ist vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweise abhängig.

(2) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie notwendige Maßnahmen der Rehabilitation.

(3) Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 1 ist weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Weiterbildung, dass die Absolvierung einer einjährigen zahnärztlichen Tätigkeit vor Beginn der Weiterbildung nachgewiesen wird.