§ 85 LJG - Stundung und Erlass von Kosten
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizgesetz (LJG)
- Amtliche Abkürzung
- LJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 300-19
(1) Gerichtskosten, nach § 59 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094), können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
(2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn
- 1.
es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;
- 2.
die Einziehung mit besonderen Härten für die oder den Zahlungspflichtigen verbunden wäre;
- 3.
es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.
(3) Für die Entscheidung ist das für Justiz zuständige Ministerium zuständig. Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.