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§ 26 GemKVO - Zeitbuch

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)
Amtliche Abkürzung
GemKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-21

(1) Die Einzahlungen und Auszahlungen sind getrennt voneinander einzeln oder nach den Abs. 2 und 3 in Summen zusammengefasst im Zeitbuch zu buchen. Die Buchung umfasst mindestens

  1. 1.
    die laufende Nummer,
  2. 2.
    den Buchungstag,
  3. 3.
    einen Hinweis, der die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt,
  4. 4.
    den Betrag.

Gebuchte Beträge dürfen nach dem Tagesabschluss nicht mehr geändert werden. Bei Speicherbuchführung ist das Zeitbuch für jeden Buchungstag auszudrucken.

(2) Zum Zeitbuch können Vorbücher geführt werden, aus denen die Ergebnisse in das Zeitbuch übernommen werden. Für die Vorbücher gilt Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(3) Im Zeitbuch können mehrere Beträge auf Grund von Zusammenstellungen von Belegen zusammengefasst gebucht werden. Die Zusammenstellungen sind als Belege zur Zeitbuchung aufzubewahren.