§ 128 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist persönlich bei dem zuständigen Arbeitsamt zu stellen.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist persönlich bei dem zuständigen Arbeitsamt zu stellen.