§ 166 LBG - Verzicht, Abtretung, Pfändung, Verpfändung, Aufrechnung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Versorgungsempfänger können auf die laufenden Versorgungsbezüge weder ganz noch teilweise verzichten.
(2) Die Ansprüche auf Sterbegeld (§ 131), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 146) und der Pflege (§ 147) sowie auf Unfallausgleich (§ 148) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überhebungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
(3) Für die sonstigen Versorgungsansprüche gilt § 97 entsprechend.