§ 309 ZPO - Erkennende Richter
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zu Grunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.