§ 129 BRAO - Antrage der Staatsanwaltschaft nach Schluß der ehrengerichtlichen Voruntersuchung
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Hat eine ehrengerichtliche Voruntersuchung stattgefunden, so reicht die Staatsanwaltschaft bei dem Ehrengericht eine Anschuldigungsschrift ein.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann auch beantragen, den Beschuldigten außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren vorläufig einzustellen.