Versionsverlauf

§ 129 BRAO - Antrage der Staatsanwaltschaft nach Schluß der ehrengerichtlichen Voruntersuchung

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Hat eine ehrengerichtliche Voruntersuchung stattgefunden, so reicht die Staatsanwaltschaft bei dem Ehrengericht eine Anschuldigungsschrift ein.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann auch beantragen, den Beschuldigten außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren vorläufig einzustellen.