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§ 58a SG - Heranziehung von Frauen zu Dienstleistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG -)
Amtliche Abkürzung
SG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-1

(1) Eine Frau, die nicht als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis gestanden hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet hat, zu Dienstleistungen im Sinne des § 51a Abs. 2 herangezogen werden; § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Sie hat dabei die Rechtsstellung eines früheren Soldaten auf Zeit, der zu Dienstleistungen nach § 54 Abs. 5 herangezogen wird; § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird der Soldatin ein Dienstgrad nur für die Dauer der Verwendung verliehen, gelten die Vorschriften über die Gesamtdauer der Übungen im Frieden nicht.

(2) Wird der Soldatin ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen, kann sie in entsprechender Anwendung der §§ 51a, 54 Abs. 5 zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden.