§ 51 WeinG - Ermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Weingesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- WeinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-5-7
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die
- 1.
als Straftat nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 49 Nummer 6 oder 7 zu ahnden sind oder
- 2.
als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Absatz 2 Nummer 12 geahndet werden können.