§ 11a SchStG
Bibliographie
- Titel
- Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
- Amtliche Abkürzung
- SchStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 305.0.1
(1) Ist eine Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so beauftragt die Leitung des Amtsgerichts (§ 5 Abs. 1 Satz 1) eine Schiedsperson eines benachbarten Schiedsstellenbezirkes, das Amt einstweilen wahrzunehmen.
(2) Ist die Schiedsstelle mit mehreren Schiedspersonen besetzt, so regeln diese die Vertretung untereinander.