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§ 24 JuZuV - Zuständigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden folgende Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung übertragen:

  1. 1.

    nach § 62 Abs. 2 Satz 1 die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammern zu führen,

  2. 2.

    nach § 81 den schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes sowie die Anzeige über das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium entgegenzunehmen,

  3. 3.

    nach § 92 Abs. 3 die Aufsicht über die Anwaltsgerichte zu führen,

  4. 4.

    nach § 98 Abs. 4 Satz 2 die Geschäftsordnung der Anwaltsgerichte sowie nach § 105 Abs. 2 die Geschäftsordnung des Anwaltsgerichtshofs zu bestätigen und

  5. 5.

    nach § 100 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 die Aufsicht über den Anwaltsgerichtshof zu führen.