§ 24 JuZuV - Zuständigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden folgende Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung übertragen:
- 1.
nach § 62 Abs. 2 Satz 1 die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammern zu führen,
- 2.
nach § 81 den schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes sowie die Anzeige über das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium entgegenzunehmen,
- 3.
nach § 92 Abs. 3 die Aufsicht über die Anwaltsgerichte zu führen,
- 4.
nach § 98 Abs. 4 Satz 2 die Geschäftsordnung der Anwaltsgerichte sowie nach § 105 Abs. 2 die Geschäftsordnung des Anwaltsgerichtshofs zu bestätigen und
- 5.
nach § 100 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 die Aufsicht über den Anwaltsgerichtshof zu führen.